Steht ein Grundstück in Miteigentum beider Ehegatten, tragen diese die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten wie Hypothekarzinsen und Amortisationen im Verhältnis der Miteigentumsanteile (vgl. Art. 649 ZGB). Diese Vermutung gilt auch dann, wenn die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung stehen.