Modellflugplätze ausserhalb des Baugebietes unterliegen nicht der Planungspflicht. Sie können nach einer umfassenden Standortevaluation und Interessenabwägung als negativ standortgebundene Anlagen gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden.
Modellflugplätze ausserhalb des Baugebietes unterliegen nicht der Planungspflicht. Sie können nach einer umfassenden Standortevaluation und Interessenabwägung als negativ standortgebundene Anlagen gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden.