Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers aus der Miteigentümergemeinschaft sind auch auf das Stockwerkeigentum anwendbar. Sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit einem einzelnen Stockwerkeigentümer nicht (mehr) zugemutet werden kann, kann dieser durch ein gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.
Zur Ausschlussklage ist nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, sondern der gestörte Stockwerkeigentümer. Er benötigt dazu einen Ermächtigungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Beschlussquorum berechnet sich nach dem einfachen Mehr der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer, mit Ausnahme des Beklagten. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine materiell-rechtliche Voraussetzung, die auch erst im Verlaufe des Prozesses erfolgen kann.