«Justitias Blog»
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Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
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- By Dr. iur. Markus Siegrist
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht.
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Grundsätzlich gilt, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, gemäss § 68 BauG Besitzstandsschutz geniessen.
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Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.
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Ein bestehendes Mietverhältnis geht auch ohne Kenntnis desselben auf den Erwerber des Grundstücks über, wenn dieser keine Kenntnis davon hat.
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In Bezug auf zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinne des erweiterten Bestandesschutzes nach Art. 24c RPG zu verstehen ist. Andere Gerichte interpretierten Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinne des verfassungsrechtlichen Mindestbestandesschutzes, welcher nur den kleinen Unterhalt ermöglicht.
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In der Landwirtschaftszone sind Wohn- und Betriebsgebäude nur zonenkonform, wenn sie nicht grösser sind, als es für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist.
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Die Besitzstandsgarantie im Gewässerraum für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz primär nach kantonalem Recht.
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Zu den öffentlichen Interessen, die eine Planungszone (Art. 27 RPG; § 29 BauG) rechtfertigen, gehören neben der Reduktion überdimensionierter Bauzonen auch die Siedlungsentwicklung nach innen und die Verdichtung der Siedlungsfläche.
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Rügen Nachbarn bei einem Bauprojekt einen Mangel, liegt der praktische Nutzen des Einwenders oder Beschwerdeführers darin, dass das Bauprojekt aufgrund des gerügten Mangels nicht verwirklicht werden kann.
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Bei begehbaren Flachdächern ist die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung zu messen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt.
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Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird (§ 68 Abs. 1 lit. a + b BauG).
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Können Parkfelder nicht auf dem Grundstück erstellt werden, auf welchem eine Baute die Parkplatzerstellungspflicht auslöst, sind sie auf einem anderen Grundstück in nützlicher Distanz zu erstellen.
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Gegen Immissionen, indirekte Wirkungen, welche die Ausübung des Grundeigentums auf Nachbargrundstücke haben kann, stehen die Rechtsbehelfe von Art. 679 ZGB zur Verfügung (Immissionsklage).
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Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen (z.B. einer Baubewilligung) fällt lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht.
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Gemäss dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) bezieht sich das Erfordernis einer detaillierten Abrechnung nur auf die Heizkosten.
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Aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV) folgt im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalgarantie ein Anspruch auf Wiedererwägung.
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Der Mieter hat die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft.
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Die Erschliessung von Land setzt nach Art. 19 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) unter anderem voraus, dass für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht.
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Wird ein Grundstück verkauft, gehen mit der Handänderung öffentlich-rechtliche Pflichten oder Belastungen des Grundeigentums grundsätzlich auf den Erwerber über.
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