Weist ein Bauwerk Baumängel auf, kann gestützt auf Art. 158 Zivilprozessordnung (ZPO) eine vorsorgliche Beweisführung erfolgen.
Die ZPO gibt damit die Möglichkeit, eine vorsorglich Beweisabnahme zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden kann. Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt, und - kumulativ - zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann.