Stockwerkeigentümern werden oft reglementarische Sondernutzungsrechte eingeräumt, z.B. an einem Autoabstellplatz. Als obligationenrechtliche Berechtigung kann ein solches Sondernutzungsrecht nicht mit einem dinglichen Recht, einer Dienstbarkeit (z.B. Benützungsrecht, Nutzniessungsrecht) belastet werden. Die Begründung dinglicher Rechte an obligationenrechtlichen Berechtigungen ist ausgeschlossen.