Nicht jede Zahlung für den Rückzug einer Einwendung im Baubewilligungsverfahren ist sittenwidrig (Art. 20 Abs. 1 OR).
Eine verpönte Kommerzialisierung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der entgeltlichen Verzichtsvereinbarung allein der drohende Verzögerungsschaden des Bauherrn vermindert werden soll. Soweit sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Bewilligungsverfahrens, nicht aber aus schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ergibt, ist die Kommerzialisierung des Verzichts sittenwidrig. Die Verabredung einer Vergütung für den Rückzug eines nicht aussichtslosen Baurekurses ist nicht sittenwidrig.