Die latente Kostentragungspflicht des Standortinhabers einer Altlast als Zustandsstörer geht bei einer Handänderung ohne Weiteres auf den Erwerber über. Die latente Kostentragungspflicht knüpft an die Rechtsbeziehung zum belasteten Standort an und entsteht originär beim neuen Eigentümer oder Inhaber. Der Erwerbsgrund – Universalsukzession (Erbschaft) oder Singularsukzession (Kauf) – spielt dabei keine Rolle, da die neuen Eigentümer originär Zustandsstörer werden.