Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Ohne vorgängig eingeholte Baubewilligung erstelle Bauten, d.h. formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden
Wenn von einem Bauhandwerker bei Stockwerkeigentum oder einer Gesamtüberbauung für mehrere Gebäude wertvermehrende Leistungen erbracht worden sind, muss der Vergütungsanspruch nach dem Mehrwertprinzip auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden.
Weicht ein Bauherr von einem mit Ausnahmebewilligung rechtskräftig gewordenen Bauprojekt eigenmächtig und ohne ein entsprechendes Gesuch zu stellen erheblich ab, kann er sich nicht mit Erfolg auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen
Gesetzliche Vorkaufsrechte (Miteigentum, Baurecht) kann nur geltend machen, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Wie bei der Herabsetzungsklage führt bei der Ungültigkeitsklage der Fristablauf entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht zur Verjährung, sondern zur Verwirkung.
Die Entgeltlichkeit ist das entscheidende Abgrenzungskriterium des Mietvertrags zur Gebrauchsleihe. Die Gebrauchsleihe ist zwingend unentgeltlich, während die Miete zwingend entgeltlich ist. An der Unentgeltlichkeit ändert auch nichts, wenn sich der Entlehner pauschal an den Kosten beteiligt.
Haben Ehegatten viel Geld in ein Haus oder eine Eigentumswohnung investiert, muss der überlebende Ehegatte das Grundeigentum schlimmstenfalls veräussern um den Nachkommen deren Erbteil auszahlen zu können.
Will der Mieter eine drohende Zahlungsverzugskündigung abwenden, muss er die gemäss Zahlungsaufforderung offenen Mietzinse bezahlen oder die Verrechnung einer Forderung gegenüber dem Vermieter mit der offenen Mietzinsschuld erklären.
Führt ein Mangel an einem gemeinschaftlichen Bauteil (Aussenmauer als äussere Gebäudehülle) zu Feuchtigkeit in einer Stockwerkeinheit, kann die notwendige bauliche Massnahme (Art. 647 a ZGB) zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichtlich angeordnet werden.
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers aus der Miteigentümergemeinschaft sind auch auf das Stockwerkeigentum anwendbar.
Steht ein Grundstück in Miteigentum beider Ehegatten, tragen diese die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten wie Hypothekarzinsen und Amortisationen im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem notwendigen Mehr bauliche Veränderungen beschlossen und wurde dieser Beschluss nicht angefochten, ist ein Stockwerkeigentümer im nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren weder einwendungs- noch beschwerdelegitimiert.
Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen hat der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) erlassen.
Die Voraussetzungen für die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 Raumplanungsgesetz) müssen erst im Zeitpunkt der Baubewilligung erfüllt sein.
Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen in einem Gestaltungplan vorgesehene Abweichungen von den Bestimmungen über die Regelbauweise nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung, die unterschiedliche Aspekte des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes konkretisiert, ihres Sinngehalts entleert würde.
Es kann zulässig sein, in einem Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht für Teilbereiche Gestaltungspläne festzusetzen, wenn eine zweckmässige Unterteilung möglich ist und dadurch das übrige Gestaltungsplanpflichtgebiet nicht in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird
Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids lässt die teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann.
Inhalt von Grunddienstbarkeiten kann lediglich ein Dulden oder Unterlassen sein (Art. 730 Abs. 1 ZGB).
Die Planungszone erhält die Planungsfreiheit der für die Verkleinerung der zu grossen Bauzone zuständigen Behörde (Eignung).
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