Zuständig zur Beurteilung eines Ausstandsbegehrens gegen einen Mitarbeiter des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt ist der Regierungsrat.
Es geht deshalb nicht, dass der Leiter der Rechtsabteilung des Departements die Beschwerde instruiert. Dieses Vorgehen widerspricht klarerweise § 16 Abs. 4 VRPG. Ist ein Ausstand streitig oder hat darüber gemäss § 16 Abs. 4 VRPG die Aufsichtsbehörde zu entscheiden, so ist letztere sachlogisch auch für die Instruktion des betreffenden Ausstandsverfahrens zuständig und nicht etwa die Behörde bzw. Personen aus der Behörde (wie z.B. ein Vorgesetzter), um deren Mitarbeiter es beim streitigen Ausstand gerade geht.