Bei der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei Stockwerkeigentum gilt, dass die Arbeiten, die zu Gunsten eines einer Stockwerkeigentumseinheit entsprechenden Teils der Liegenschaft vorgenommen worden sind, ein allfälliges gesetzliches Grundpfandrecht diese bestimmte Einheit belasten muss. Haben mehrere Einheiten von den Arbeiten profitiert, wird das gesetzliche Grundpfandrecht die Form eines Teilpfandes haben, das auf jeder einzelnen Einheit für den Betrag lastet, dessen Schuldner der entsprechende Eigentümer ist; ein Gesamtpfand auf allen Einheiten für die Gesamtheit der sicherzustellenden Forderung ist nur ausnahmsweise möglich.
Haben die Arbeiten die gemeinschaftlichen Teile eines Stockwerkeigentums zum Gegenstand, lastet das Pfandrecht auf dem Miteigentumsgegenstand und müssen die Handwerker oder das Unternehmen den eigenen Anspruch auf die Eigentümer der verschiedenen Einheiten auf der Grundlage ihrer Quoten aufteilen, um im Sinne von Art. 798 Abs. 2 ZGB Teilpfandrechte einzutragen; eine Eintragung auf dem Gesamtgrundstück ist nur möglich, wenn keine Stockwerkeigentumseinheit zuvor mit einem Grundpfandrecht belastet worden ist. Diese gesetzliche Regelung ergibt sich aus der Unmöglichkeit, die gemeinschaftlichen Teile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks zu individualisieren.