Die Voraussetzungen für die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 Raumplanungsgesetz) müssen erst im Zeitpunkt der Baubewilligung erfüllt sein (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG).
Bei einer Einzonung genügt, dass die Erschliessung möglich erscheint, während die Details der Erschliessung noch nicht geprüft werden müssen.