Inhalt von Grunddienstbarkeiten kann lediglich ein Dulden oder Unterlassen sein (Art. 730 Abs. 1 ZGB).
Nicht Inhalt von Grunddienstbarkeiten sein können:
- Verbot das Grundstück zu veräussern
- Verbot das Grundstück zu teilen
- Verbot das Grundstück zu vermieten, verpachten
- Verbot das Grundstück mit weiteren dinglichen Rechten zu belasten
- Verbot das Grundstück mit anderen Grundstücken zu vereinigen
- Verbot der Änderung der Grundstücksgrenzen