Es kann zulässig sein, in einem Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht für Teilbereiche Gestaltungspläne festzusetzen, wenn eine zweckmässige Unterteilung möglich ist und dadurch das übrige Gestaltungsplanpflichtgebiet nicht in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung kann namentlich entstehen, wenn ein Gestaltungsplan für ein Teilgebiet die Erschliessung des restlichen noch unüberbauten Gebiets verunmöglicht.