Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Die Parteien haben ausnahmsweise Anspruch auf vorgängige Anhörung...
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch die Begründungspflicht.
Der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) hat im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung.
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben.
Nach § 3 Baugesetz ist im Kanton Aargau bei Planungen der bundesrechtliche Begriff der Mitwirkung (Art. 4 Abs. 2 RPG) massgebend oder anders gesagt, es gilt das von Bundesrechts wegen geforderte Minimum.
Die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) und die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) gehören in der Praxis zu den bedeutsamsten erbrechtlichen Klagen.
Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
Wer kann die Honorar-Rückforderung gegen den Willensvollstrecker geltend machen?
Obwohl dies im Zivilgesetzbuch nicht geregelt ist, ist eine Dauerwillensvollstreckung zulässig.
In Bauzonen mit einem Mindestwohnanteil zwischen 60 und 80 % wirken sexgewerbliche Betriebe aufgrund ihrer ideellen Immissionen stark störend.
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor.
Ein Nachbar einer Bauparzelle ist aufgrund der vom Bauprojekt ausgehenden Bauimmissionen (Lärm, Staub, Verkehr) einwendungs- und beschwerdelegitimiert.
In der Erbteilung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebender Anrechnungswert bei der Übernahme von Liegenschaften aus dem Nachlass.
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung.
Nicht jede von der Lärmberechnung bzw. der Abnahmemessung abweichende nachträgliche Lärmmessung gibt einen Anspruch auf Tätigwerden der Behörde.
Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB).
Legitimiert ist nur, wer stärker als jedermann betroffen ist und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.
Gemäss dem neuen Art. 16 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun-gen (ELG) müssen bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod einer Person künftig aus dem Nachlass zurückerstattet werden.
Der Anspruch auf Teilnahme am Augenschein besteht dann, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn sich eine Fachbehörde, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat, die dazu notwendigen Kenntnisse beschafft.
Wendet ein Erblasser einem Nachkommen eine Liegenschaft zu Lebzeiten schenkungsweise zu, hat dieser die Grundstücksschenkung im Nachlass zur Ausgleichung zu bringen resp. sich an seinem Erbteil anrechnen zu lassen.
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