Bei der Auslegung der Einordnungsvorschrift nach § 42 Abs. 1 BauG ist das Erhaltungsziel gemäss ISOS zu berücksichtigen. Das ISOS ist zwar für sich allein noch nicht grundeigentümerverbindlich, aber auch ohne diese eigentümerverbindliche Umsetzung sind die Anliegen des ISOS in der Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, insbesondere, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll.