Grunddienstbarkeiten können untergehen. Die Untergangsgründe sind in Art. 734 – 736 ZGB geregelt.
Die gesetzliche Aufzählung dieser Gründe ist jedoch nicht abschliessend und insbesondere auch ein - ausdrücklicher oder stillschweigender - Verzicht auf eine Dienstbarkeit, unter Einschluss von entsprechend eindeutigem konkludentem Verhalten, führt zum Untergang der Dienstbarkeit. Darunter fällt beispielsweise die Gestattung der Verbauung eines Wegrechts. Der Verzicht kann insbesondere in der Zustimmung zu solchen Veränderungen liegen, welche die Ausübung der Grunddienstbarkeit verhindern. Das widerspruchslose Verhalten eines Berechtigten gegenüber gewissen Veränderungen, welche die Ausübung seines Rechtes erschweren, oder die Nichtausübung des Rechtes während längerer Zeit können dagegen nur dann als Verzichtserklärung aufgefasst werden und damit rechtsgeschäftliche Bedeutung gewinnen, wenn die Umstände unzweideutig auf diese Absicht hinweisen und eine andere Auslegung als ausgeschlossen oder zum mindesten als höchst unwahrscheinlich anzusehen ist.