Der vertragliche Auskunftsanspruch gegenüber der Bank geht gestützt auf den Grundsatz der Universalsukzession vom Erblasser auf die Erben über.
Der erbrechtliche Auskunftsanspruch gilt nicht nur unter allen Miterben, sondern richtet sich auch gegen Dritte.
Deshalb darf der Erbe von einer Bank Auskünfte über Vermögenswerte verlangen, die potenziell zur Erbschaft gehören, aber auch Auskünfte über die Identität Dritter, die entsprechende Vermögenswerte erhalten haben.