Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.

Gemäss Wortlaut von Art. 742 Abs. 1 ZGB kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Verlegung der Dienstbarkeit verlangen. In der Lehre wird das umgekehrte Recht des Berechtigten, die Verlegung der Dienstbarkeit zu verlangen, diskutiert. Bislang findet sich aber keine höchstrichterliche Rechtsprechung, welche eine solche Auslegung von Art. 742 ZGB stützen würde. Der Anspruch auf Verlegung durch den Berechtigten wird allerdings auch in der Lehre nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass ein Interesse daran besteht und der belastete Eigentümer nicht beschwert wird.