Der Schutz von Denkmälern umfasst auch ihre Umgebung, und zwar insoweit, als diese zum Wert des Denkmals beiträgt. Gemäss § 32 Kulturgesetz brauchen Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, eine Zustimmung des zuständigen Departements.