Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes Ersatz zu leisten.

Gestützt auf die Revision der Gewässerschutzverordnung im Jahre 2017 können Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Ersatz ist nur für Fruchtfolgeflächen zu leisten, die benötigt werden, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung des Gewässers umzusetzen.