Wird eine Zufahrt zu einem Grundstück mit einem Fuss- und Fahrwegrecht (Grunddienstbarkeit) gesichert, prüft die Baubewilligungsbehörde, ob die zivilrechtliche Regelung den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügt. Die Baubewilligungsbehörde hat dies bei der Prüfung des Baugesuchs vorfrageweise zu entscheiden.
Ist der Inhalt einer Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und ergibt die Auslegung kein unzweifelhaftes Resultat, ist die Baubewilligung zu verweigern, bis sich die Bauherrschaft - nötigenfalls mithilfe des Zivilgerichts - einen hinreichen Ausweis über ihre Berechtigung am Zufahrtsgrundstück verschafft hat.