So viel vorweg: Ein Tier kann nicht Erbe sein. Erben können nur natürliche und juristische Personen sein. Tiere sind keine Sachen mehr (Art. 641 a Abs. 1 ZGB). Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften (Art. 641 a Abs. 2 ZGB).

Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen (Art. 482 Abs. 4 ZGB).

Der Hund kann mittels eines Vermächtnisses (Legat) jemandem zugewendet werden. Damit verbunden werden kann die Zuwendung eines Betrags für den Unterhalt des Hundes.