Die güterrechtliche Qualifikation von Mitarbeiterbeteiligungen, die in die Ehe eingebracht worden sind, wird gestützt auf die Rechtsprechung in Bezug auf die Zuordnung von Beteiligungsrechten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands vorgenommen. Vor der Heirat definitiv erworbene Rechte und Instrumente, die ein Anwartschaftsrecht begründen, gehören dem Ehegatten zu Beginn des Güterstands und sind daher Eigengut. Bei faktischen Anwartschaften, die rechtlich nicht gesichert sind, sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Aktien, an denen das Eigentum vor der Heirat definitiv entstanden ist, sind Eigengut. Hängt der Erwerb von weiteren Bedingungen ab, sind die Umstände einzubeziehen im Hinblick auf ein Anwartschaftsrecht, insbesondere Unwiderruflichkeit, Übertragbarkeit, Veräusserlichkeit und Pfändbarkeit, oder die auf Ausnahmefälle beschränkte Entziehbarkeit. Liegt der Abschluss der Sperrfrist nach der Heirat, handelt es sich in der Regel um eine faktische Anwartschaft und nicht um Eigengut. Die vollständige Zusprache von Aktien und Optionen vor der Heirat weist auf eine definitive Zuweisung hin, so dass von Eigengut auszugehen ist. Deshalb ist der Erlös aus dem Verkauf von solchen Beteiligungen als Ersatzanschaffung Eigengut.