Zur Erhebung von Einwendungen ist nur legitimiert, wer durch das Bauvorhaben besonders betroffen ist. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern zum Bauvorhaben befinden. Diese Regel gilt aber nicht absolut. Der Eigentümer eines Grundstücks, welches zum Baugrundstück nur eine Distanz von 50 Metern aufweist, ist zur Erhebung von Einwendungen nicht legitimiert, wenn er durch das Bauvorhaben nicht in relevanter Weise betroffen ist (unterschiedliche Höhenlage der Grundstücke, keine bzw. nur sehr eingeschränkte Sichtverbindung, keine Relevanz fürs Bauvorhaben in verkehrsrechtlicher Hinsicht).