Tiere können weder Erblasser sein, noch kommt ihnen eine Erbenstellung zu.
Werden Tiere als Erben eingesetzt, erfolgt eine Konversion aufgrund von Art. 482 Abs.4 ZGB. Diese Norm lautet so:
«Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.»
Mit Teilungsvorschriften kann der Erblasser auf das künftige Schicksal seiner Tiere Einfluss nehmen. Möglich sind auch Auflagen, welche den Anforderungen von Art. 482 ZGB genügen.