Die Frage nach der güterrechtlichen Qualifikation von eingebrachten Mitarbeiterbeteiligungen ist in Analogie zu den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zuordnung von Beteiligungsrechten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu beantworten. Rechte, die vor der Heirat definitiv erworben wurden, sowie Instrumente, die bereits vor der Heirat ein Anwartschaftsrecht (expectative de droit) begründeten, gehören dem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes und stellen daher Eigengut nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB dar.

Blosse faktische Anwartschaften (expectatives de fait), deren Entstehung und Umfang noch ungewiss und rechtlich nicht gesichert sind, können hingegen nicht ohne Weiteres als Eigengut qualifiziert werden. Sonach gilt: Wurden Aktien vor der Heirat definitiv ins Eigentum übertragen, sind sie Eigengut. Bei Instrumenten, deren Erwerb von weiteren Bedingungen abhängt, ist anhand der Gesamtumstände - namentlich Unwiderruflichkeit, Übertragbarkeit, Veräusserlichkeit und Pfandbarkeil - zu beurteilen, ob bereits ein Anwartschaftsrecht bestand. Ein starkes Indiz hierfür ist, dass die Rechte nur noch in Ausnahmefällen (Tod, Kündigung) entzogen werden konnten. Wurde die Sperrfrist (vesting period) hingegen erst nach der Heirat abgeschlossen. liegt in der Regel nur eine faktische Anwartschaft vor, und es handelt sich nicht um Eigengut.