In der baurechtlichen Praxis wird Drittbetroffenen die Befugnis, gegen die Verweigerung der Baubewilligung vorzugehen, grundsätzlich abgesprochen. Das gilt zum einen sowohl für das Bauunternehmen, den Handwerker oder die Architektin als auch für die Grundeigentümerschaft. Zum andern trifft dies auch auf die Gemeinde zu, sofern die Bauherrschaft nicht gleichzeitig selbst Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung führt.