Abwasserhebeanlagen und Pumpen sind im Vergleich zur Freispiegelentwässerung technisch störungsanfälliger, wartungsintensiver und aufgrund es dauerhaften Energiebedarfs ökologisch wie ökonomisch minderwertig. Die Standortgebundenheit der projektierten Linienführung ist bereits aus diesem Grund technisch-funktional ausgewiesen. Dass es kantonalrechtliche Vorschriften sowie – durch entsprechende Verweisung – fachtechnische Normen gibt, welche eine Liegenschaftsentwässerung im Freispiegel gebieten, kann bei der Anwendung und Auslegung der bundesrechtlich geregelten Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a RPG keine Rolle spielen.

Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG setzt die Erteilung eine Ausnahmebewilligung zudem voraus, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet kommt in der Raumplanung eine zentrale Bedeutung zu (Art. 1 und 3 RPG); der Trennungsgrundsatz bezweckt die Freihaltung des Nichtbaugebiets von unzulässiger Bebauung.

Die verfügte Auflage zur Widerherstellung des ursprünglichen Zustands stellt sicher, dass der Zweck der Freihaltezone nach Abschluss der Bauarbeiten nicht dauerhaft beeinträchtigt wird Damit ist die Raumwirksamkeit der Anlage als gering einzustufen. Sie bewirkt somit keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und tritt nicht störend in Erscheinung (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.2).