Art. 667 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich das Grundeigentum nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich erstreckt, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Die Norm stellt die gesetzliche Grundlage für das Akzessionsprinzip dar. Im Zusammenhang mit Bauten wird der Anwendungsbereich dieses Prinzips durch die Art. 667 Abs. 2, Art. 642 und Art. 677 ZGB konkretisiert. Aus diesen ergibt sich, dass Fahrnisbauten im Gegensatz zu Dauerbauten dem Akzessionsprinzip nicht unterstehen. Sie verbleiben damit im Eigentum derjenigen Personen, die sie errichtet haben.

Nach Art. 677 Abs. 1 ZGB behalten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen ihren besonderen Eigentümer, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Fahrnisbaute zwei Elemente aufweisen: Die Absicht der Parteien, die Sache lediglich vorüberbegehend auf dem Boden zu verbinden (subjektives Element), sowie eine äussere Verbindung zwischen Sache und Grundstück mit einem Mindestmass an äusserer Erkennbarkeit (objektives Element). Nach der Rechtsprechung kommt dem subjektiven Element im Fall einer Baute, welche charakteristische Merkmale der in Art. 677 Abs. 1 ZGB aufgezählten Beispiele erfüllt, eine besondere Bedeutung zu; massgebend für die Absicht der Parteien ist der Zeitpunkt der Errichtung. Ist die Baute allerdings von Anfang an so fest mit dem Boden verbunden, dass sie nach Ortsgebrauch zum Bestand des Grundstücks gehört, liegt selbst dann eine Dauerbaute vor, wenn die Parteien nur von einer vorübergehenden Errichtung ausgegangen sind. Für die Beurteilung der materiellen Verbindung zwischen Baute und Grundstück bleibt die Vereinbarung eines Baurechts unbeachtlich, weil ein solches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Fahrnisbauten gar nicht errichtet werden kann.