Die Charakterisierung als Hauptverkehrsstrasse bzw. verkehrsorientierte Strasse steht der Einführung von Tempo 30 nicht grundsätzlich entgegen.
Soweit die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht spürbar beeinträchtigt oder die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes nicht merklich abnehmen würde, ist eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nach vorgängiger Einholung eines Verkehrsgutachtens unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 Signalisationsverordnung (SSV) zulässig.