Tiere sind keine Sachen. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften (Art. 641 a ZGB).
Tiere sind nicht rechtsfähig und damit erbunfähig. Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse zugunsten von Tieren sind nichtig. Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier artgerecht zu sorgen (Konversionsregel). Mit der Auflage beschwert ist derjenige Erbe oder Vermächtnisnehmer, dem die Nichtigkeit zugute kommt.
Die in Art. 651 a ZGB für im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen stehende Haustiere aufgestellte Sonderregelung gilt auch in der Erbteilung.