Der Baurechtszins ist die Gegenleistung des Bauberechtigten an den Grundeigentümer für die Einräumung des Dienstbarkeitsrechts, kraft dessen er auf einem Grundstück ein Bauwerk errichten oder beibehalten darf.
Die Entgeltlichkeit ist kein Essentialium des Baurechtsvertrags; die Stipulierung eines Baurechtszinses ist aber üblich.
Gegenleistungen für die Einräumung oder die Ausübung der Dienstbarkeit (namentlich der Baurechtszins) gehören nicht zum dinglichen Rechtsverhältnis, sondern zu den obligatorischen Verpflichtungen, deren Erfüllung der ursprünglich Berechtigte aus Vertrag schuldet. Der Baurechtszins kann indes im Grundbuch vorgemerkt werden und er muss hierfür ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Mit der Vormerkung wird die Pflicht zur Bezahlung eines Baurechtszinses zur Realobligation; Realobligatorisch ist die Wirkung, weil mit der Veräusserung des Grundstücks der Erwerber in das vorgemerkte Vertragsverhältnis eintritt, sich mithin die Schuldnerschaft nach der dinglichen Berechtigung richtet. Ohne Vormerkung geht die Zinspflicht somit bei einer Veräusserung der Baurechtsdienstbarkeit nicht ohne Weiteres auf den neuen Bauberechtigten über, und der veräussernde Bauberechtigte wird nicht ohne Zustimmung des Grundeigentümers aus seiner Verpflichtung entlassen.