Wird auf eine Einwendung gegen ein Baugesuch nicht eingetreten aufgrund der angeblich fehlenden Legitimation, kann auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden, es hätte auf die Einwendung eingetreten werden müssen. Damit wird eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend gemacht. Dazu ist die Beschwerdelegitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst gegeben. Es wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde, heisst diese die Beschwerde gut und weist die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.