Gegen Immissionen, indirekte Wirkungen, welche die Ausübung des Grundeigentums auf Nachbargrundstücke haben kann, stehen die Rechtsbehelfe von Art. 679 ZGB zur Verfügung (Immissionsklage).
Von der Immissionsklage zu unterscheiden ist die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Eigentumsfreiheitsklage dient dem Schutz des Eigentums bei unmittelbaren Eingriffen in die Substanz eines Grundstücks (Substanzeingriffen).
Ist der Eingriff demgegenüber bloss indirekt (eben eine nachbarrechtliche Immission), so verdrängt Art. 679 ZGB als lex specialis den allgemeinen negatorischen Abwehranspruch. Haftungsrechtlich hat diese Spezialnorm für den Geschädigten den Vorteil, dass bei Schäden aus übermässigen Immissionen kausal gehaftet wird, während bei einem unerlaubten Substanzeingriff "nur" eine Verschuldungshaftung greift und der Geschädigte die Beweislast für das Verschulden des Schädigers trägt. Geht es indessen nur um Abwehransprüche, ist Art. 641 Abs. 2 ZGB für den betroffenen Eigentümer günstiger. Er kann direkte (widerrechtliche) Eingriffe nicht nur bei Übermässigkeit, sondern generell abwehren.