Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Beschwerde oder Rüge nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste.
Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Beschwerde oder Rüge nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste.