Neue Tatsachen und Beweismittel sowie neue Beschwerdegründe dürfen auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, sofern die Vorbringen nicht auf nachlässiger Prozessführung beruhen und der Verschleppung des Prozesses dienen. Ein Novenverbot besteht im aargauischen, öffentlichen Recht nicht und würde gegen das Bundesrecht verstossen.