Gemäss Art. 14 Abs. 1 Lärmschutzverordnung gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen von der Sanierungspflicht, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen. Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll restriktiv gehandhabt werden.
Solange jedoch das Lärmminderungspotential von Tempo 30 nicht ernsthaft abgeklärt worden sei, erweist sich die Gewährung von Sanierungserleichterungen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unhaltbar.
Das Lärmminderungspotential (Tempo 30, lärmarmer Belag, Verflüssigung des Verkehrs und dgl.) ist normalerweise vorgängig abzuklären, bevor eine Lärmschutzwand erstellt werden kann.