Gehen Immissionen oder Schädigungen von einem öffentlichen Grundstück aus, so schliesst dies die Anwendung der zivilrechtlichen Ordnung von Art. 679 ZGB nicht in jedem Fall aus: Gehört das Grundstück nämlich zum Finanzvermögen und überschreitet das Gemeinwesen sein Grundeigentumsrecht, bleibt für die Anwendung spezieller Staatshaftungsnormen kein Raum; die Haftung richtet sich vielmehr ausschliesslich nach Art. 679 ZGB.
Gehört das schädigende Grundstück hingegen zum Verwaltungsvermögen oder steht es im Gemeingebrauch, muss nach ständiger Praxis geprüft werden, ob die Immissionen vermeidbar waren. Gehen nämlich die Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werk- oder Grundeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermieden werden, so weichen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse, und es stehen ihm nicht die Ansprüche aus Art. 679 ZGB zu, sondern stattdessen ein im Enteignungsverfahren geltend zu machender Entschädigungsanspruch. Das Enteignungsrecht verdrängt insoweit das Zivilrecht und übernimmt die Funktion einer öffentlichen Werk- oder Grundeigentümerhaftung.
Diese Rechtsprechung gilt für alle Ansprüche aus Art. 679 ZGB (allenfalls auch in Verbindung mit Art. 685 ZGB bei Grabungen und Bauten).