Beim Baustopp handelt es sich um eine andere vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG). Für dessen Anfechtung beim Bundesgericht gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz nicht.
Beim Baustopp handelt es sich um eine andere vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG). Für dessen Anfechtung beim Bundesgericht gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz nicht.