Das Sanierungsrecht (Art. 16 - 18 USG) stellt eine Art Übergangsrecht für Tatbestände dar, die sich vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetztes (USG) d.h. vor dem 1. Januar 1985 verwirklicht haben. Für diese altrechtlichen Anlagen finden die gegenüber Neuanlagen wesentlich weniger strengen Vorschriften Anwendung.
Auf altrechtlichen Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG die Planungswerte nicht überschritten haben und somit damals rechtmässig im Sinne des USG waren, werden bei einem Umbau oder einer Erweiterung die für Neuanlagen geltenden, strengere Grundsätze und nicht das Sanierungsrecht angewendet.