Die Beschwerdelegitimation muss im kantonalen Verfahren mindestens in gleichem Umfang gewährleistet sein wie vor Bundesgericht (Einheit des Verfahrens).
In Planungs- und Bausachen muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein.
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dies setzt eine eigene Betroffenheit voraus, d.h. die Beschwerdeführer müssen im eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde führen. Der drohende Nachteil bzw. der durch die Beschwerde erstrebte Vorteil braucht nicht zwingend wirtschaftlicher oder materieller Art zu sein, sondern kann auch ideeller Natur sein. Nachbarn entsteht im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen, wenn das Durchdringen von Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben nicht oder anders realisiert würde als geplant.
Eine unzulässige Popularbeschwerde liegt dann vor, wenn einzig das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht.