Werden auf Immissionsklagen hin vom Gemeinderat Sachverhaltsabklärungen mittels Erschütterungs- oder Lärmmessungen vorgenommen, können die deswegen anfallenden Kosten den Immissionsklägern nur auferlegt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage (Legalitätsprinzip im Abgaberecht) dies ausdrücklich vorsieht.

Das Verursacherprinzip (Art. 2 USG; § 37 Abs. 1 EG UWR) genügt als gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der entstandenen Kosten nicht. Für die Kostenauflage im Rahmen des Verursacherprinzips bedarf es einer Konkretisierung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 132 II 379 mit Hinweisen).

Möglich ist, dass im Baugebührenreglement sich eine Bestimmung für Immissionsklagen enthält. Die üblichen Tarife zum Baubewilligungsverfahren und der Baukontrollen decken die Kosten des nachträglichen Immissionsschutzes (Immissionsklagen, § 30 Abs. 4 EG UWR) meist nicht ab.

Auch § 31 Abs. 4 VRPG erlaubt dem Gemeinderat nicht, die im erstinstanzlichen umweltschutzrechtlichen Verfahren entstandenen Kosten dem Immissionskläger zu überbinden.