Bei der Entschädigung für eine formelle Enteignung entspricht der Abzug für die Enteignung von Vorgartenland der ständigen Rechtsprechung und Schätzungspraxis. Eine bereits überbaute Liegenschaft erleidet durch den Entzug von Vorgartenland zwar eine Werteinbusse, die Entschädigung ist in der Regel jedoch tiefer als die für Bauland zum üblichen Verkehrswert. Ene Entschädigung zu Baulandpreisen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen angezeigt, z.B. bei Ein- und Zweifamilienhausquartieren und Villenviertelen oder bei Vorliegen besonderer Gründe.