Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, die Einhaltung des Stockwerkeigentümerreglements (allenfalls auch gerichtlich) durchzusetzen, wenn die Verletzung des Reglements im konkreten Fall keine gemeinschaftlichen Interessen betrifft. Konkret ging es um die Verschlechterung der der Schallverhältnisse durch neu eingebaute Bodenbeläge (BGE 5A_17/2024).