Bezüglich der Einräumung von Fuss- oder Fahrwegrechten unterscheidet die Praxis zwischen gemessenen oder ungemessenen Wegrechten.
Beim ungemessenen Wegrecht richten sich Inhalt und Umfang nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks. Dem Dienstbarkeitsbelasteten ist diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die – verglichen mit dem früheren Zustand – gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. In diesem Fall muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (BGE 139 III 404 E. 7.3; BGE 131 III 345 E. 4.3.2).