Das Nutzniessungsrecht an einem Grundstück kann nicht in Analogie zu Art. 736 Abs. 1 ZGB im Grundbuch gelöscht werden.
Ein Verlust allen Interesses an einer Nutzniessung im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB kann nicht angenommen werden, solange der Berechtigte das Nutzniessungsgut in irgendeiner Weise gebrauchen oder auch nutzen kann. Solange der Nutzniesser ein objektives Interesse hat, seinen Wert zu nutzen, ist die Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschädigung ausgeschlossen.