Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind baurechtliche Vorentscheide – sofern sie für den Gesuchsteller positiv ausfallen – grundsätzlich als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, weil sie lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zu Erlangung der Baubewilligung darstellen (BGE 135 II 30, E. 1.3.1. mit Hinweisen).
Allerdings würde das kantonale Institut des drittwirksamen, verbindlichen Vorentscheids weitgehend seines Gehalts entleert, wenn dieser nicht selbstständig vor Bundesgericht angefochten werden könnte. Das Bundesgericht bejaht daher einen nicht wieder gutzumachenden (tatsächlichen) Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich und tritt auf Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, wenn es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, sondern in erster Linie Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für die Bauwilligen als auch für mögliche Drittbetroffene geschaffen werden sollen.
Ausgeschlossen ist ein solches Vorgehen jedoch, soweit eine vorzeitige Prüfung einzelner baurechtlicher Fragen den Grundsätzen der Koordination im Sinne von Art. 25 a RPG widerspricht oder wenn ein Abwarten des Endentscheides aus anderen Gründen als nötig oder zumindest als zumutbar erscheint (BGE 135 II 30, E. 1.3.4. f. mit Hinweisen).