Erklärt ein Erbe innert der Dreimonatsfrist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festgestellt oder offenkundig; in diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Unter Zahlungsunfähigkeit des Erblassers ist die Überschuldung des Nachlasses, d. h. das Überwiegen der Passiven im Zeitpunkt des Todes, gemeint. Eine amtliche Feststellung einer solchen Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB liegt beispielsweise beim Vorhandensein von Verlustscheinen oder der Konkurseröffnung vor. Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird u.a. dann angenommen, wenn der Erblasser auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war oder ihm gegenüber eine Vielzahl offener Betreibungen bestehen.