Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 152 I 9, E. 4.3.1 und 4.5, BGE 142 II 411, E. 4.2) sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 141 I 97, E. 7.1; 130 III 396, E. 1.3) und können somit nicht vollstreckt werden. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG – und damit auch den Nachweis der Zustellung – zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen. Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen ist. Doch kann der Nachweis auf Zustellung auch aufgrund von weiteren Indizien odergestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 136 V 295, E. 5.9; BGE 105 III 43, E. 3).